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Satzung
des
Kleingartenvereins „Burgstädt-Nord“ e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Burgstädt- Nord“ e.V. und hat seinen Sitz in 09217 Burgstädt, Mohsdorfer Str. 47f.
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Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Registernummer VR 359 eingetragen sowie Mitglied im Verband der Kleingärtner Chemnitz/ Land e.V.
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Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
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Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung
von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
„steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bemühungen der Mitglieder für den Erhalt der Kleingartenanlage und der Förderung ihrer Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereines fördern die Kleingärtnerei und leisten einen wirksamen Beitrag für den Umweltschutz durch mehr Grün in der Gemeinde und verbessern so mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
(3) Der Verein führt eine umfassende fachliche Betreuung seiner Mitglieder durch und fördert das Interesse dieser zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens. Setzt sich ein für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere
Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der
Leistung von Pflichtstunden befreit.
(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme
erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK an.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
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sich am Vereinsleben zu beteiligen,
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an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
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alle Vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
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nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
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diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
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Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
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die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr,
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für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden,
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die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen pro Mitglied & Pachtgarten zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,
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für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
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mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder bauliche Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
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die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen,
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bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,
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an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
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schriftliche Austrittserklärung
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Ausschluss
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Aufhebungsvertrag (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
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Tod
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Auflösung des Vereins
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Streichung von der Mitgliederliste
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
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schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichte verletzt,
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durch sei Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
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mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt
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seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
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bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn
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das Mitglied seinen Wohnsitz mit mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,
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das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
(8) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand
mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern,
einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen auf den Hauptwegen der Kleingartenanlage, mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
(3) Anträge zur Tagesordnung können 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 14-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Vertreter des Kreis- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung
und Beitragsordnung
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und
Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des
Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und Entlastung
des Vorstandes.
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
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der Vorsitzende des Vereins,
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der stellvertretende Vorsitzende des Vereins,
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der Schriftführer,
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der Kassierer,
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der Fachberater.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der
stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann
Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. §30 BGB
beauftragen.
(4) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der
Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
bestellen.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur
Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem
Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle
Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand und ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner
Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten vorzuweisen ist.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
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laufende Geschäftsführung des Vereins
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Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und
Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen
berufen werden.
§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Vereinsstrafen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und
Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen
Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von
Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der
Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegung
des Vorstandes fällig.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen
beschließen. Umlagen können jährlich bis zur Höhe des Mitgliedsbeitrages pro
Garten betragen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen
durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO
zu berücksichtigen.
(5) Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das
Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf
Anweisungen des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden
vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kauf-
männischen Grundsätzen.
(6) Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Verein, wird von der Zahlung einer
Sicherheitsleistung / Kaution in Höhe von 150,- Euro abhängig gemacht bzw.
verpflichtet.
(7) Gegen Mitglieder die folgende Pflichtverletzungen begehen:
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Verstoß des Mitgliedes gegen die Kleingartenordnung oder Beschlüssen zur Verpflichtungen des Mitgliedes
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ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes, eines Familienmitgliedes oder anderer von dem Mitglied in seinem Kleingarten geduldeten Personen innerhalb des Vereinsgeländes
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Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderungen durch den Vorstand,
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unpünktliche Erfüllung von evtl. mit dem Verein eingegangene vertragliche Verpflichtungen,
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Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit bzw. die dafür als Ersatz festgelegten Kosten,
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vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung der Vereinsinteressen,
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(Grobe) Beleidigung des Vorstandes bzw. Behinderung des Vorstandes bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung im Interesse des Vereins und seiner Mitglieder,
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nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Kleingartens gemäß Bundeskleingartengesetz,
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bauliche Veränderungen in seinem Kleingarten ohne Zustimmung des Vorstandes vornimmt.
können folgende Vereinsstrafen durch den Vorstand beschlossen werden:
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Geldbußen
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Amtsenthebung
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Ausschluss
Vor dem Beschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen ab Zustelldatum Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Vereinsstrafbeschluss mit den Gründen ist dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruches bzw. der Beschwerde zu. Diese ist detailliert zu begründen. Der Einspruch bzw. die Beschwerde mit der Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 11 Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei
Kassenprüfer.
(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die
Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung
durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die
Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und
des Haushaltsplanes). Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung
vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der
Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen
nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Verband der Kleingärtner Chemnitz-Land
e.V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die
Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem
Schriftgut des Vereins ( Kassenbücher usw. ) dem Verband der Kleingärtner Chemnitz-Land
e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 13 Datenschutz
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Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung.
Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. -
Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im Verein an diesem weiterzugeben.
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Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. -
Beim Austritt aus dem Verein werden Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.
Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft, mit diesem Verwaltungsakt
werden alle vorherigen Satzungen gegenstandslos.
§ 15 Satzungsänderung
(1) Änderung der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt redaktionelle Änderungen selbständig vorzunehmen. Ebenso Satzungsänderungen die vom Finanzamt, der Anerkennungsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit, dem zuständigen Registergericht gefordert werden.
Nach Inkrafttreten der geänderten Satzung sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren
§ 16 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher,
wie in männlicher Form.
Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.11.2015
beschlossen.
Burgstädt, den 22.11.2015
Unterschrift(en) des Vorstandes:
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Die Nutzung eines Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes erfolgt
- zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Bewirtschaftung besonders zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
- zur Erholung durch kleingärtnerische Tätigkeit.
Daraus ergeben sich für alle Mitglieder unseres Vereines folgende Verpflichtungen:
- Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)
1.1 Begriff KG
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingartenverein fest.
1.2 Kleingärtnerische Betätigung
Die Erhaltung und Pflege der KGA und des KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
1.3 Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen – und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.
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Die Nutzung des Kleingartens
2.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen.
Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
Die eigenmächtige Überlassung oder Weiterverpachtung des Kleingartens ist nicht statthaft.
2.2 Nutzung des KG
Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der KG zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.
2.3 Bewuchs
Die Anpflanzung von Gehölzen , die von Natur aus höher als 3,00 m werden, wie z.B. Wald- und Parkbäume, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 02).
Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der Kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.
2.4 Pflanz- und Grenzabstände
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 01), die Grenzabstände sind verbindlich.
Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird. Der Anbau von Hochstämmen ist nicht zulässig, ebenso sollte auf Halbstamm verzichtet werden da diese höher als 3,00 m werden können und die Pflege sowie Ernte Probleme mit sich bringt.
2.5 Neophyten
Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von Neophyten verboten (Anlage 03).
2.6 Gartenbewirtschaftung
In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegmaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Das Anlegen und die Bewirtschaftung der Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein.
2.7 Flora und Fauna
Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
2.8 Einsatz chemischer Mittel
Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren.
2.9 Wasserschutzgebiete
Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die Vorstände bekanntzumachen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.
3. Bebauung in Kleingärten
3.1 Gartenlaube
Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24,00 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet.
Alle bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. § 20 a BKleingG Bestandsschutz.
Mit Ausnahme eines Gewächshauses ist in jedem Garten nur 1 Baukörper zulässig.
3.2 Errichten und Verändern von Bauwerken
Das Errichten und Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes (siehe Bauordnung des Verbandes). Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Weitere Festlegungen, wie Abstandsflächen u.a. § 6 (5) SächsBO, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen dem Zwischenpächter (der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann).
Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.
3.3 Gewächshaus
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden.
Foliezelte sind der Größe des Gartens anzupassen.
Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 8,00 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mind. 1,00 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch verbindlich.
Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
3.4 Elektro- und Wasserversorgung
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKG entsprechen.
Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingartenverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern soll (insbesondere die Dachentwässerung).
Eigenmächtige Eingriffe in die vereinseigenen Elektro- und Wasseranschlüsse sind strengstens untersagt. Im Falle ihrer Durchführung haftet der Verursacher für den entstandenen Schaden.
Die Entnahme von Elektroenergie und Wasser ist grundsätzlich nur über Elt- und Wasserzähler statthaft. Die Anschaffung erfolgt auf Kosten der Kleingärtner. Dies gilt auch für die Erhaltung und Funktionsfähigkeit. Jeder Kleingärtner hat zu gewährleisten, dass jährlich bis zum vom Vorstand bekannt gegebenen Termin die Wasserzähler fachgerecht eingebaut und die Wasserhähne geschlossen werden.
3.5 Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 6,00 m² einschließlich flachen Randbereichs zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Das Entfernen von Erdaushub aus einer Parzelle ist nicht statthaft.
Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt.
Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden.
Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen.
Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
3.6 Badebecken
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3,00 m³ und einer max. Füllhöhe von 0,50 m können vom Vorstand des jeweiligen Kleingartenvereins während der Gartensaison genehmigt werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
3.7 Betreiben und Umgang von Feuerstätten
Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Unter der Voraussetzung des Bestandschutzes (Errichtung vor dem 03.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltender Gesetze erfolgt (Sächsische Feuerstätten- und Brandschutzverordnungen). Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzellen (Grundstücke) nicht beeinträchtigen (u.a. Bienenschutz). Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte zu entfernen.
3.8 Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z.B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Vorstand auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen.
Der Vorstand des Kleingartenvereines muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
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Tierhaltung
4.1 Die Kleintierhaltung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.
Die gärtnerische Nutzung muss der Kleintierhaltung überwiegen. Die Kleingärtnergemeinschaft darf nicht wesentlich gestört oder durch Gerüche belästigt werden. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.
4.2. Das Halten von Hunden und Katzen in der KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KG Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.
Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder in der Laube verbleiben.
Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen in der KGA ist untersagt.
Die Besitzer von Haustieren, insbesondere Katzen und Hunde, sind verpflichtet, bei Mitnahme der Tiere in den KG deren Aufenthalt auf ihren KG zu beschränken. Halten von Hunde und Katzen in der KGA ist nicht gestattet.
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Wege und Einfriedungen
5.1 Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur Wegmitte Unkrautfrei und sauber zuhalten.
5.2 Zwischenzäune
Die äußere Einfriedung der KGA erfolgt grundsätzlich durch den Verein der KGA in der üblichen Art und Weise.
Die Abgrenzungen zwischen benachbarten Parzellen sind durch die betroffenen Kleingärtner zu vereinbaren.
Für die Einfriedung der einzelnen Parzellen ist der jeweilige Pächter verantwortlich.
5.3 Hecken
Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind von dem jeweiligen Kleingartenverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der KGA sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.
Maximal erlaubte Heckenhöhen: max. Höhe Grenzabstand
- zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu sonst. Vereinsflächen: 1,20 m 0,70 m
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als Sichtschutz zur Nachbarparzelle mit Zustimmung des Nachbarn: 1,80 m 0,70 m
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an den Außengrenzen zu priv. Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen: 2,00 m 1,00 m
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.
Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Gartenordnungen zulässig sind.
Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Sächsischem Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. des jeweiligen Jahres, keine Büsche, Hecken o.ä. (außer Formhecken z.B. Buchsbaum, Liguster) zu schneiden oder zu roden sind. Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankengerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.
5.4 Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.
Bei Zaunbau können Pächter von Eckgärten beim Vorstand schriftlichen einen Zuschuss beantragen.
5.5 Gemeinschaftswege und –flächen
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung, usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte, usw. sind innerhalb des KG abzustellen.
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Kompostierung und Entsorgung
6.1 Kompostierung
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz ist dem Boden wieder zuzuführen, so dass eine künstliche Düngung der Pachtfläche weitestgehend überflüssig wird.
Die Kompostanlage muss durch dafür geeignete Anpflanzungen vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung anderer führen.
Ansonsten gilt die VO der Sächs. Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Anlage).
6.2 Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich.
Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im KG nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.
Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im KG ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll).
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u.ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.
Unrat- und Gerümpelablagerungen sind in der KGA, im KG sowie in deren Umfeld prinzipiell untersagt.
Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehältern darf prinzipiell von April bis Oktober nur werktags ab 20 Uhr erfolgen und zu keiner Belästigung anderer Kleingärtner und Besucher der KGA führen. Die Unterhaltung von WC ist nicht statthaft.
6.3 Verbrennen
Das Verbrennen von Laub, Gehölzen und Gartenabfällen im Freien ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z.B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz z.B. Bauholz, Möbelreste und andere Abfälle (Plaste), zu verbrennen, ist generell verboten.
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Umweltschutz
7.1 Folgende Maßnahmen sind im KG anzustreben:
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Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen)
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biologischer Pflanzenschutz (z.B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG)
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naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut)
7.2 Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem Herstellervermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“, unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder nicht für den KG zulässige Produkte sind verboten.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen.
Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen.
Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
Die Anzahl der von jedem Kleingärtner zu leistenden Stunden wird durch die Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.
8.2 Verhalten in der KGA
8.2.1 Ruhestörung
- Jeder Pächter hat sich so zu verhalten, dass er keinen anderen und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört oder belästigt. Er ist auch für das Verhalten seiner Angehörigen und Besucher verantwortlich
- Alles was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Kleingarten beeinträchtigt, ist unbedingt zu vermeiden. Insbesondere laute Gartengeräte, Handwerkzeuge, Menschliche und Tierische Geräuschkulisse (Schreien, Hundegebell, etc.).
- Grundsätzlich ist an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Kleingartenanlage jede handwerkliche Tätigkeit, die mit Geräuschentwicklung verbunden ist zu unterlassen. Danach können derartige Arbeiten nur an Werktagen in der Zeit von:
- Montag bis Freitag 07:00 - 13:00 und 15:00 - 19:00 Uhr
- Samstag von 07:00 - 12:00 und 14:00 - 16 Uhr erfolgen.
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Die täglichen Ruhezeiten sind wie folgt unbedingt einzuhalten:
- Montag bis Freitag von 13:00 - 15:00 Uhr und 19:00 - 07:00 Uhr
- Samstag von 12:00 - 14:00 Uhr und ab 16:00 bis Montag 07:00 Uhr
- Sonn- und Feiertage ganztägig.
8.2.2 Schießen ist innerhalb der KGA grundsätzlich untersagt.
8.2.3 Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, am Eingangsbereich seines Kleingartens die im Lageplan der KGA festgelegte Garten-Nr. kenntlich zu machen.
8.2.4 Anschlagtafeln und Schaukästen sind nur für vereinsinterne Mitteilungen bestimmt. Private Aushänge bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Bei Nichtbeachtung können Aushänge ohne vorherige Ankündigung entfernt werden.
8.2.5 Bei besonderen Vorkommnissen (z.B. Einbrüche, Zerstörungen) sind vom Betroffenen unverzüglich der Vorstand und die Polizei zu verständigen.
Die Ablagerung von Baumaterial innerhalb der KGA ist für höchstens 24 h statthaft. In dieser Zeit hat der Eigentümer durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass andere Pächter sowie Besucher keinen Schaden erleiden.
8.3 Kfz in der KGA
Das Parken von Kfz ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der KGA ist nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der KGA und auf den dazugehörigen Abstellflächen sind verboten.
8.4 Pflichten des Pächters
Der Pächter verpflichtet sich, alle behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist.
8.5 Vertragswidriges Verhalten
Kommt der Pächter den sich aus dieser Gartenordnung (GO) ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
Verstöße gegen die GO sind schriftlich anzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages führen.
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Schlussbestimmungen
Diese Gartenordnung und deren Anlagen 01 - 03 ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages.
Sie wurde in der Vorstandssitzung vom 07.04.2018 beschlossen und wird zur Mitgliederversammlung am 24.11.2018 bestätigt. Diesbezüglich ist sie ab sofort Übergangsmäßig gültig. Älter Ausführen werden bzw. sind somit ungültig.
Weitergehende polizeiliche und behördliche Vorschriften bleiben von den Regelungen der Gartenordnung unberührt.
Der Vorstand
- Details
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(Aktueller Stand 2026)
-Anzahl der belegten Parzellen: 60
-freie Parzellen: 4
Mittglieder des aktuellen Vorstandes:
Vorstand: Sylvia Herpich
Stellv. Vorstand: Jens Leidl
Kasse & Finanzen: Ulrich Hartenstein
Schriftführung: Martin Ruh
Gartenfachberatung & Wertermittlung: Ullrich Hecker
Wasser: Joachim Lau & Andreas Kalkbrenner
Kassenprüfung: Ronald Steiß & Helmar Wackwitz
- Details
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Vereinsanschrift: |
Kleingartenverein Burgstädt-Nord e.V. |
Kontaktliste zum Vorstand:
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Vorstand: |
Sylvia Herpich |
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Stellv. Vorstand: |
Jens Leidel |
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Schatzmeister: |
Ullrich Hartenstein |
|
Schriftführung: |
Martin Ruh |
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Gartenfachberatung & Wertermittlung: |
Ullrich Hecker |
| Wasserversorgung: |
Joachim Lau & Andreas Kalkbrenner |
| Kassenprüfung: |
Ronald Steiß & Helmar Wackwitz |
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